18+ · Angebotsbedingungen
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
Ratgeber
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
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„Online-Spielhalle“ klingt nach einer Kategorie, ist aber keine. Der Begriff mischt zwei getrennte Regelwerke: eines für Räume mit Türen und Öffnungszeiten, eines für Spiele im Internet. Wer beides trennt, versteht die Treffer der Suche.
Es gibt in Deutschland Spielhallen, und es gibt erlaubte Automatenspiele im Internet. Eine „Online-Spielhalle“ gibt es als rechtliche Größe nicht. Das Wort ist aus zwei Welten zusammengesetzt, die der Gesetzgeber getrennt behandelt — und deshalb führt es bei der Suche regelmäßig zu Treffern, die zur eigenen Frage nicht passen.
Die Verwirrung ist nachvollziehbar. Beide Welten zeigen Walzen, beide verlangen ein Mindestalter, beide kennen Sperren. Nur greifen die Vorschriften an völlig verschiedenen Stellen an: In der Spielhalle wird der Ort reguliert, im Internet der Takt des Spiels und der Geldfluss.
Diese Seite ordnet beide Regelwerke nebeneinander, nennt für jede Aussage die Norm und zeigt am Ende, warum das Wort „Spielhalle“ im amtlichen Verzeichnis der erlaubten Anbieter nicht vorkommt — und wo es dort trotzdem auftaucht.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 behandelt Spielhallen in einem eigenen Abschnitt. Dort geht es um Abstände, um Gebäude, um Fassaden und um Schließzeiten — also um Dinge, die eine Adresse haben. Für Angebote im Internet steht in einem anderen Abschnitt eine eigene Erlaubnisart mit eigenen Vorgaben.
Was beide verbindet, ist die Zielsetzung, nicht die Technik der Begrenzung. Beim Raum lässt sich Verfügbarkeit über Entfernung und Öffnungszeit steuern; im Internet existiert weder Entfernung noch Öffnungszeit, also wird an der Spielrunde selbst angesetzt.
Wer das einmal verstanden hat, liest Werbeaussagen anders. „Wie in der Spielhalle, nur online“ ist kein rechtlicher Hinweis, sondern eine Stimmungsbeschreibung. Der juristisch belastbare Teil steht in der Erlaubnisart, und die findet sich im Verzeichnis, nicht im Werbetext. Die Grundlagen dazu sammeln wir unter Glücksspielrecht im Überblick.
Für die Spielhalle im Gebäude gelten vier Vorgaben, die alle den Raum betreffen und die alle in derselben Logik stehen: Verfügbarkeit soll nicht beliebig dicht und nicht beliebig lange sein.
Keine dieser fünf Vorgaben lässt sich auf ein Internetangebot übertragen. Eine Website hat keinen Nachbarn in dreihundert Metern Entfernung, keinen gemeinsamen Gebäudekomplex und keine Fassade. Genau deshalb steht dort etwas anderes.
Im Internet setzt der Staatsvertrag an der einzelnen Runde an. Die Vorgaben für virtuelle Automatenspiele in § 22a sind deshalb ungewöhnlich konkret — sie beschreiben, wie ein Spiel ablaufen darf.
Das ist die Entsprechung zur Sperrzeit, nur an anderer Stelle: Statt die Tür für drei Stunden zu schließen, wird die Runde verlangsamt und eine Pause erzwungen. Wie sich diese Vorgaben im Konto bemerkbar machen, beschreiben wir unter Einzahlungs- und Einsatzlimits.
Die zweite Hälfte der Online-Regulierung betrifft nicht das Spiel, sondern die Kasse. Nach § 6c Abs. 1 sind Spieler bei der Registrierung aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen; dieses darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen. Ohne festgelegtes Limit darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen.
Die Grenze wirkt über alle Anbieter mit deutscher Erlaubnis zusammen, nicht je Konto. Ist der Monatsbetrag ausgeschöpft, bleibt jede weitere Einzahlung aus — durchgesetzt wird das technisch, weil alle erlaubten Anbieter an dieselbe zentrale Datei angebunden sind. Den Begriff dazu erklären wir im Glossareintrag zu LUGAS.
Wichtiger als die Zahl ist im Alltag die Fristenlage aus § 6c Abs. 3: Nach unten greift eine Änderung sofort, nach oben erst eine Woche später. Ergänzend erlaubt Abs. 2 eigene anbieterbezogene Grenzen für Einsatz, Einzahlung und Verlust, wahlweise pro Tag, pro Woche oder pro Monat.
Nichts davon hat eine Entsprechung in der Spielhalle. Der Saal zählt nicht mit, wie viel du in einem anderen Saal eingezahlt hast — das Internetangebot muss es.
Der Euro je Spiel ist ein Grundsatz, keine starre Obergrenze. Zum 1. Juli 2026 hat die Aufsicht eine Abweichung in zwei Stufen zugelassen; nach oben ist bei fünf Euro Schluss. Vier Punkte gehören zur Einordnung.
Weil das Angebot entscheidet, ob es die Stufen überhaupt nutzt, ist der Einsatzdeckel ein schlechtes Unterscheidungsmerkmal zwischen Anbietern — und ein gutes zwischen erlaubtem und unerlaubtem Markt. Fünf Euro je Spin findest du im erlaubten Bereich höchstens unter den genannten Voraussetzungen; ein unbegrenzter Einsatz ist dort gar nicht vorgesehen. Was daran hängt, steht unter Casino ohne Limit.
Das amtliche Verzeichnis der erlaubten Anbieter ist nach Gesellschaften geordnet, und zu jeder Gesellschaft nennt es Erlaubnisarten mit den dazugehörigen Internetseiten, dem Vertriebsgebiet und der zuständigen Behörde. Die Arten heißen zum Beispiel virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele oder Sportwetten.
Eine Art „Spielhalle“ ist darunter nicht. Das ist kein Versehen: Spielhallen werden nicht über dieses Verzeichnis erlaubt, sondern über das Gewerbe- und Landesrecht am jeweiligen Ort. Wer in dem Verzeichnis nach einem Saal sucht, sucht in der falschen Datei — und wer darin nach einer „Online-Spielhalle“ sucht, sucht nach einer Kategorie, die es nicht gibt.
Umgekehrt gilt: Für ein Internetangebot mit Walzen ist die passende Zeile die für virtuelle Automatenspiele. Steht sie da, mit deiner Adresse und mit einem Vertriebsgebiet, das dich einschließt, ist die Frage beantwortet. Die Adresse schlägst du unter Lizenz prüfen nach; wie eine kleine, unbekannte Marke dabei zu behandeln ist, steht unter kleine Marken prüfen.
Trotzdem findet sich das Wort im Verzeichnis — allerdings nicht als Kategorie, sondern in Domainnamen. Unter der Skill On Net Limited sind in der Erlaubnisart virtuelle Automatenspiele unter anderem euspielothek.de, megaspielhalle.de, playspielothek.de und primespielhalle.de eingetragen, jeweils länderübergreifend und mit dem Erstmaligen Erlaubnisdatum 29.12.2022; gentingspielhalle.de derselben Gesellschaft trägt das Datum 31.03.2025.
Diese Treffer verführen zu einem Fehlschluss in beide Richtungen. Sie belegen nicht, dass es eine Erlaubnisart Spielhalle gibt, und sie machen aus den Angeboten keine Spielhallen. Umgekehrt entwertet der Name sie auch nicht: Die Zeilen sind ganz normale Einträge für Automatenspiele im Internet und unterliegen denselben Vorgaben wie jedes andere Angebot dieser Art.
Die Lehre daraus ist schlicht: Der Domainname sagt nichts über die Erlaubnisart. Gelesen wird die Spalte, nicht das Wort in der Adresse. Eine Gegenüberstellung der Erlaubnisarten findest du unter Anbieter im Vergleich. Eine eigene Zusammenstellung zum Begriff führt daneben onlinespielhalledeutschland.com.
Wenn ein Internetangebot sich selbst „Spielhalle“ oder „Spielothek“ nennt, hilft die folgende Reihenfolge.
Was diese Prüfung nicht leistet, ist ebenso wichtig: Sie sagt nichts über Auszahlungsdauer, Gebühren, Spielauswahl oder Support. Dafür gibt es eigene Messungen, zum Beispiel unter Auszahlungsdauer korrekt messen, und unsere Vorgehensweise steht unter Methodik.
Erst ab 18. Spiel um Geld kann süchtig machen. Wer darüber reden will, erreicht die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ohne Kosten und ohne Namensnennung unter 0800 1 37 27 00. Ein Sperreintrag wirkt in beiden Welten gleichzeitig, im Saal und im Browser; den Ablauf beschreibt unser Text zur OASIS-Spielersperre.
Nein. Das amtliche Verzeichnis kennt Erlaubnisarten wie virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele oder Sportwetten. Eine Art mit der Bezeichnung Spielhalle ist darunter nicht aufgeführt, weil Spielhallen Räume sind und nicht Internetangebote.
Ja, als virtuelle Automatenspiele mit Erlaubnis. Nach § 22a Abs. 12 GlüStV 2021 dürfen sie ausschließlich über das Internet veranstaltet werden; der stationäre Vertrieb ist für diese Art ausdrücklich verboten.
Der Staatsvertrag bestimmt nur, dass ein Mindestabstand einzuhalten ist, und überlässt die Zahlen den Ländern: „Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.“ Eine bundesweit einheitliche Entfernung gibt es deshalb nicht.
Weil § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausschließt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex. Das ist das Verbot von Mehrfachkonzessionen.
Ja. Nach § 26 Abs. 2 setzen die Länder Sperrzeiten fest, „die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen“. Die konkrete Lage der Sperrzeit regelt das jeweilige Land.
Im Internet reguliert der Staatsvertrag nicht den Ort, sondern den Takt. Dazu gehören der Grundsatz von einem Euro pro Spin, ein Mittelwert von fünf Sekunden je Runde, das Verbot von Automatikfunktionen, die Beschränkung auf ein laufendes Spiel und das Verbot, Beträge für spätere Runden aufzusparen.
Zwei Stufen oberhalb des Grundsatzes sind seither zugelassen, gedeckelt bei fünf Euro; Stichtag war der 1. Juli 2026. Für die Stufe bis drei Euro muss das 21. Lebensjahr vollendet sein; die Stufe bis fünf Euro verlangt obendrein 90 Tage ohne Anzeichen problematischen Spiels und ein besonderes Monitoring.
Nein. Kein Anbieter ist verpflichtet, die Stufen anzubieten, und die Regelung ist zunächst auf den 31.12.2027 befristet. Ein Angebot darf dauerhaft bei einem Euro pro Spin bleiben.
Bei virtuellen Automatenspielen nicht: § 22a Abs. 11 untersagt die Begriffe Casino und Casinospiele — weder im Angebot noch im Eigenvertrieb noch in der Werbung dürfen sie vorkommen. Die eigenständige Erlaubnisart Online-Casinospiele ist davon nicht betroffen.
Unter der Rufnummer 0800 1 37 27 00 berät die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ohne Kosten und ohne Namensnennung. Ein Sperreintrag greift in erlaubten Internetangeboten genauso wie in Spielhallen, da beide das übergreifende Sperrsystem abfragen müssen.
Hinter dem Begriff stehen mindestens drei verschiedene Absichten: die Suche nach einem Saal in der Nähe, die Suche nach erlaubten Automatenspielen im Netz und die Suche nach einem Angebot ohne Monatsgrenze. Eine Ergebnisliste muss alle drei bedienen und wird dadurch für jede einzelne Absicht unscharf.
Für die eigene Frage lohnt es deshalb, sie vorher auszusprechen. Geht es um Öffnungszeiten und Wege, ist das Landesrecht am Ort die Quelle. Geht es um Spiele im Browser, ist es die Erlaubnisart im Verzeichnis. Geht es um eine Grenze, die stört, ist es § 6c — und dann ist die ehrlichere Frage nicht, wo die Grenze fehlt, sondern warum sie da ist.
Zwei Verbote werden selten zitiert, erklären aber viel. Nach § 22a Abs. 12 dürfen virtuelle Automatenspiele nur über das Internet veranstaltet werden; der stationäre Vertrieb ist für diese Art untersagt. Die Erlaubnis, die ein Internetangebot trägt, taugt also gerade nicht für einen Saal.
Und § 22a Abs. 11 streicht zwei Wörter aus dem Vokabular dieser Erlaubnisart: Casino und Casinospiele dürfen bei Automatenspielen weder im Angebot noch im Eigenvertrieb noch in der Werbung erscheinen. Wer im deutschen Markt ein beworbenes „Online-Casino“ mit Walzen vor sich hat, hat damit bereits ein prüfbares Signal — nicht zwingend einen Beweis, aber einen Anlass, die Adressleiste mit dem Verzeichnis zu vergleichen.